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Eckpunkte der EU-Verfassung |
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Darüber will die österreichische Regierung die Menschen nicht abstimmen lassen! Darüber wird den Menschen die Information verweigert! Verpflichtung zur Aufrüstung „Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern.“ (Art. I-40, 3) Rüstungsamt zur Ankurbelung der Aufrüstung „Es wird ein Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Grundlage des Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich Fähigkeiten und Rüstung zu beteiligen sowie den Ministerrat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen.“ (Art. I-40, 3) Verpflichtung zur militärischen Teilnahme an der EU-Sicherheitspolitik „Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Ministerrat festgelegten Ziel zur Verfügung.“ (Art. I-40, 3) Ermächtigung des EU-Ministerrates zum weltweiten Kriegsführen
Militärische Beistandsverpflichtung - schärfer als in der NATO „Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebeit eines Mitgliedstaates müssen die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehenden Hilfe und Unterstützung leisten“ (Art. I-40, 7). Diese Beistandsverpflichtung ist schärfer als die der NATO, die es den Mitgliedstaaten überlässt, in welcher Form sie Beistand leisten wollen. Weiters gibt es eine sog. „Solidaritätsklausel“, die eine militärische Unterstützung beim sog. „Anti-Terror-Kampf“ (Art. I-42) vorsieht, d. h. möglicherweise auch bei offensiven Militäraktionen (sog. „Präventivkrieg“). Militärisches „Kerneuropa“ - Globale Kriegsfähigkeit innerhalb von 5 Tagen Institutionalisierung einer „Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit“ (SSZ) der „Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen“ (Art. I-40, 6; III-213). Ein Protokoll legt konkrete Rüstungspflichten der Mitglieder der SSZ bis 2007 fest. Darin findet sich u. a. die Verpflichtung, die „Verteidigungsfähigkeiten durch Ausbau seiner nationalen Beiträge und gegebenenfalls durch Beteiligung an multinationalen Streitkräften, an den wichtigsten europäischen Ausrüstungsprogrammen und an der Tätigkeit des Europäischen Amtes für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten intensiver zu entwickeln und spätestens 2007 über die Fähigkeit zu verfügen, ... bewaffnete Einheiten bereitzustellen, die auf die in Aussicht genommenen Missionen ausgerichtet sind, taktisch als Kampftruppen konzipiert sind, über Unterstützung unter anderem für Transport und Logistik verfügen und fähig sind, innerhalb von 5 bis 30 Tagen Missionen nach Artikel III-210 aufzunehmen.“ (Protokoll über die ständige struktuierte Zusammenarbeit, Art. 1) Privilegierung der Atomindustrie In einem Anhang zur EU-Verfassung wird der EURATOM-Vertrag bekräftigt: „Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft müssen weiterhin volle rechtliche Wirkung entfalten“ (Protokoll zur Änderung des EURATOM-Vertrages). Ziel des EURATOM-Vertrages ist die Atomenergie zur fördern, um „die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie zu schaffen“ (Präambel). Das „Anti-AKW-Land“ Österreich zahlt jährlich rd. 40 Millionen Euro für EURATOM. Neoliberalismus: „Offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“
Freihandel als Verfassungsauftrag
Druck in Richtung Privatisierung der öffentlichen Dienste
Europäische Zentralbank als „demokratiefreier Raum“ „Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten“, also die Interessen der großen Vermögensbesitzer zu bedienen. Marktwirtschaft ohne Adjektive ist angesagt: „Das Europäische System der Zentralbanken handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb.“ (Art. III-77) Damit die Interessen des großen Geldes nicht politisch unter Druck kommen, wird demokratische Einflussnahme auf die EZB per Verfassung untersagt: „Bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verfassung und die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.“ (Art. III-80) Weitere Zentralisierung und Hierarchisierung der Politik
Friedenswerkstatt Linz |