|

Geistlinger
|
Univ.-Prof. Dr. Michael Geistlinger vom Institut für Völkerrecht und Internationale
Organisationen an der Universität Salzburg im Interview mit der guernica über das
Militärbündnis EU, den Abfangjäger-Ankauf und die „heimliche“ Entsorgung der
Neutralität.
Sie gehen davon aus, dass mit Inkrafttreten des Vertrages von Nizza die EU selbst zu einem Militärbündnis wird, was mit der österreichischen Neutralität gänzlich unvereinbar wäre. Können Sie das näher erläutern?
Entscheidend ist die Änderung im Artikel 17 des Vertrages über die EU, die durch das Inkrafttreten des Vertrages von Nizza erfolgt ist. In der davor geltenden Fassung des Vertrages von Amsterdam hatte es noch geheißen, dass die Westeuropäische Union (WEU) integraler Bestandteil der Entwicklung der Union sei. Die WEU sollte der Union den Zugang zu einer operativen Kapazität eröffnen. Die WEU sollte die Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterstützen. Andererseits war ausgeführt, dass die Union engere institutionelle Beziehungen zur WEU im Hinblick auf die Möglichkeit einer Integration der WEU in die EU fördern sollte, allerdings mit der Einschränkung, sofern dies der Rat beschließen sollte.
Die Rechtslage entsprechend der Fassung des Vertrages von Amsterdam war daher, dass sich zwei internationale Institutionen getrennt gegenüber standen: die WEU als Musterbeispiel eines Militärbündnisses und die EU als allgemeines politisch ausgerichtetes Dach dreier Wirtschaftsorganisationen, der E(W)G, der Euratom und der EGKS. In der Praxis und Lehre umstritten war, ob die EU selbst eine eigene internationale Organisation darstellte. Diese Streitfrage war allerdings für die institutionelle Getrenntheit belanglos. Die EU konnte in jedem Fall nur die verteidigungspolitischen Aspekte der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik formulieren und schrittweise festlegen. Sie operativ umzusetzen war nur im Wege der WEU möglich.
Was hat sich daran durch den Vertrag von Nizza geändert?
Diese dienende Rolle der WEU als operative Kapazität für die Verteidigungspolitik der EU ist weggefallen. Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik mit letztlich der Option einer gemeinsamen Verteidigung ist unmittelbar Bestandteil der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU. Sie achtet zwar die Verpflichtungen der NATO-Mitglieder unter den EU-Mitgliedstaaten und steht auch nicht einer engeren Zusammenarbeit einzelner Mitgliedstaaten im Rahmen der WEU entgegen, aber sie schafft ihre eigene Verteidigungspolitik und, falls diese der Rat beschließt, ihre eigene Verteidigung. Die entsprechenden faktischen Gegebenheiten sind auf der Grundlage der Erklärung von Marseille vom 13. November 2000 bereits im Vorfeld des Inkrafttretens des Vertrages von Nizza geschaffen worden. So gut wie alle innerhalb der WEU geschaffenen operativen Kapazitäten sind in den Bereich der GASP und damit direkt in die EU übergeführt worden.
Dieser Unterschied lässt sich anhand der Abfangjägerentscheidung für den Eurofighter der österreichischen Bundesregierung plastisch darstellen. Diese für die Produktion des eigenen Hauses ausgegangene Entscheidung und die vorgesehene Stückzahl der Abfangjäger war erklärtermaßen davon mit bestimmt, für gemeinsame Auslandseinsätze, sprich, als Bestandteil der operativen Umsetzung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der EU, eine österreichische operative Kapazität zur Verfügung zu halten. Entsprechend dem Vertrag von Amsterdam wäre dies nur über die WEU möglich gewesen, entsprechend dem Vertrag von Nizza kann dies unmittelbar zugunsten, für und über die EU erfolgen.
Die EU verfügt also jetzt über eine eigene operative Kapazität, nicht nur im Bereich von Kampfflugzeugen und Kriegsschiffen, sondern auch im Bereich von Truppen. Es wird aber immer wieder argumentiert, dass zum Militärbündnis noch die Beistandsverpflichtung fehlen würde. Ist das richtig?
Eine präzise Definition eines Militärbündnisses fehlt sowohl nach österreichischem Verfassungsrecht, noch mehr aber im Völkerrecht, auf das die vom österreichischen Bundesverfassungsgesetz über die immerwährende Neutralität gewählte Formulierung verweist. Nach dem völkerrechtlichen Recht internationaler Organisationen bestimmt der Zweck, den eine Organisation verfolgt, deren Qualifikation als Spezialorganisation, wozu etwa ein Militärbündnis, eine Wirtschaftsorganisation und andere mehr, in Gegensatz zu einer allgemeinen Organisation gezählt werden. Das Völkerrecht und daher mittelbar das österreichische Bundesverfassungsrecht kennen Beispiele, die, wenn man vor allem an den Warschauer Pakt, solange er existierte, und an die NATO denkt, sich im Laufe der Zeit beträchtlich geändert haben. Für beide, wie auch für die WEU, war aber zu keiner Zeit strittig, dass es sich um Militärbündnisse handelt oder, im Falle des Warschauer Paktes, handelte.
Nimmt man Beispiele aus anderen Kontinenten, etwa Südostasien und Lateinamerika, hinzu, so wird vor allem ein Trend erkennbar, den die führenden Autoren im völkerrechtlichen Organisationsrecht, Henry G. Schermers und Niels M. Blokker, generell festhalten, die Grenze zwischen den sogenannten Spezialorganisationen und den allgemeinen oder allgemein-politischen Organisationen zerfließt zusehends ins Unfassbare. Weder ist eine kollektive Verteidigungsgarantie, wie sie beispielsweise Artikel V des WEU-Vertrages enthält, erforderlich, um von einem Militärbündnis sprechen zu können, noch hindert die Ausdehnung des Wirkungsbereiches auf allgemeine politische Zielsetzungen, wie dies vor allem seit der sogenannten Petersberger Erklärung für die NATO zu konstatieren ist, dass diese weiterhin als Militärbündnis angesehen werden muss. Allen Militärbündnissen gemeinsam ist, dass eine gemeinsame Verteidigungspolitik, gepaart mit einer eigenen operativen Kapazität, zu den Zwecksetzungen der betreffenden Organisation gehören. Der Umstand, dass alle Bündnisse von der Erwartung ausgehen, dass der sogenannte Verteidigungs- oder Bündnisfall die Ausnahme und eine friedliche und daher, von gemeinsamen militärischen Übungen abgesehen, allgemein politische Zusammenarbeit die Regel darstellen, hindert auch, nach einem Hauptzweck und nach Nebenzwecken zu differenzieren. Im Angriffs- oder Bündnisfall wird die Verteidigung naturgemäß zum Hauptzweck, die übrige Zeit dient der Verhinderung des Auftretens einer solchen Situation durch wirtschaftliche, kulturelle und eben allgemein politische Kooperation.
Wenn die EU selbst zum Militärbündnis wird, liegen die Konsequenzen für die österreichische Neutralität auf der Hand.
Das dem völkerrechtlichen und österreichischen verfassungsrechtlichen Institut der Neutralität, so letzteres in Österreich überhaupt noch rechtlich und faktisch existiert, zu eigene Verbot, einem Militärbündnis anzugehören, betrifft beide Phasen der Tätigkeit eines Militärbündnisses: die friedliche und jene im Verteidigungs- oder Bündnisfall. Einem Militärbündnis anzugehören, verhindert die Entscheidungsfreiheit im Verteidigungs- oder Bündnisfall, gleich ob eine kollektive
Verteidigungsgarantie oder kollektive Verteidigungspflicht besteht oder nicht. Die Gemeinsamkeit der Verteidigung verhindert die Entscheidungsautonomie des Teiles des Gemeinsamen und steht damit einer Unparteilichkeit entgegen. Artikel 17 Absatz 3 des EU-Vertrages in der Fassung des Vertrages von Nizza enthebt hier aller Zweifel.
Wie beurteilen Sie vor diesem Hintergrund, dass die Ratifizierung des Vertrages von Nizza im November 2001 von allen vier Parlamentsparteien beschlossen wurde?
Dieser Umstand belegt, dass es keiner der vier politischen Parteien im österreichischen Parlament, auch nicht den Grünen, mit der immerwährenden Neutralität Österreichs ernst war und alle an einer weiteren Verletzung der immer noch aufrechten völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs zur immerwährenden Neutralität mitgewirkt haben. Politischen Kompromissen und einer gottergebenen EU-Gläubigkeit ist der Vorrang vor dem rechtlich Zulässigen eingeräumt worden. Der Verlust der Glaubwürdigkeit und die Aufgabe, Ordnung in die selbstgestrickte Unordnung in bezug auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs zu bringen, sind die unabwendbaren Folgen.
Sehen Sie angesichts dieser Diagnose noch Anknüpfungspunkte zur Verteidigung der Neutralität?
Die Ausführungen von Vertretern der vier Parlamentsparteien zur immerwährenden Neutralität sind nur insoweit konsequent, als sie das faktische Ende der österreichischen Neutralität beschreiben. Wege, die es gäbe, eine Übereinstimmung zwischen dem faktischen und dem völkerrechtlich gebotenen Zustand herzustellen und von diesem Moment an wieder eine glaubwürdige Außenpolitik zu beginnen, sind in völkerrechtlich akzeptabler Weise von keiner der vier politischen Parteien unternommen worden. Gelebte Neutralität käme gerade in außenpolitischen Initiativen zum Tragen, die nicht im euro-amerikanischen Trend liegen. Es ist den Vertretern Österreichs in den Gremien der EU und ihrer Teilgemeinschaften nicht gelungen, im Konzept einer gemeinsamen Verteidigungspolitik einen eigenständigen Platz für neutrale Mitglieder zu schaffen. Die neutralen und quasi-neutralen Mitglieder der EU sind vielmehr unter die Räder gekommen, der Vertrag von Nizza bekräftigt dies nachdrücklich. Es ist an der Zeit, die Konsequenzen aus dieser Niederlage zu ziehen oder aber in sichtbare Konfrontation zum vorherrschenden Zeitgeist in der EU zu gehen.
Download: Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. Michael Geistlinger zur Unvereinbarkeit der Neutralität mit dem Vertrag von Nizza
als [PDF].
aus:
guernica 4/2002
|