Anarchie von oben gegen Neutralität und Staatsvertrag
Legal, illegal, scheißegal

„18. Juni 1998. Parlamentsplenum. 11.30 Uhr. Die Abgeordneten von SPÖ, ÖVP und Liberalen erheben sich von ihren Sitzen. Der Artikel 23f wird damit in die österreichische Bundesverfassung aufgenommen. Österreich kann nun wieder in Kriege ziehen, in EU-Kriege, weltweit“. So beschrieb die guernica in ihrer Ausgabe 2/1998 die Beschlussfassung des Artikels 23f am 18. Juni 1998. Ohne öffentliche Debatte in einer parlamentarischen Nacht- und Nebelaktion - per Initiativantrag unmittelbar vor der Sommerpause - peitschten SPÖ und ÖVP den Artikel 23f durch das Parlament. Dieser Artikel 23f dient nun der Regierung als Grundlage für die Teilnahme an den EU-Schlachtgruppen.

Kriegsermächtigungsartikel 23f - kalter Verfassungsbruch

Der Artikel 23f ist ein Kriegsermächtigungsartikel. Er ermächtigt Kanzler(in) und Außenminister(in) Kriegen in den EU-Gremien zuzustimmen und ermöglicht es der Regierung im Einvernehmen mit dem Nationalrat, österreichische Truppen in EU-Kriege zu schicken. Das Kriegführen wurde im Amsterdamer Vertrag der EU vornehm mit „Kampfeinsätzen zur Krisenbewältigung“ (Artikel 17 Abs. 2, EUV) umschrieben (die sog. Petersberg-Aufgaben). Für diese „Kampfeinsätze“ finden sich keinerlei geografische Beschränkung (z. B. Verteidigung des EU-Territoriums), ebenso ist keine Bindung an ein Mandat des UN-Sicherheitsrates vorgesehen. Der Kriegsermächtigungsartikel 23f steht im offenen Widerspruch zur Neutralität, deren Kerngehalt es eben ist, an keiner Art von Kriegen teilzunehmen. Entsprechend bejubelte der damalige ÖVP-Klubobmann Andreas Khol den novellierten Artikel 23f: „Damit wird die Neutralität für den Bereich der EU außer Kraft gesetzt“.(1) Diese Aussage beschreibt zwar das Ziel der Machteliten, ist aber für jene, die an rechtsstaatlichen Prinzipien festhalten, ebenso skandalös wie unhaltbar. Als Grundpfeiler der Verfassung könnte die Neutralität nur per Volksabstimmung verfassungskonform getilgt werden, und als völkerrechtliche Verpflichtung gegenüber der Staatengemeinschaft ist die Neutralität nicht durch einen einseitigen Akt aus der Welt zu schaffen. Mit dem Artikel 23f haben sich die österreichischen Machteliten in Widerspruch zu Verfassung und Völkerrecht gestellt. Letzteres sogar überdeutlich, indem in den Erläuterungen zum Artikel 23f ausgeführt wurde, dass die Beteiligung an EU-Kriegen „auch für den Fall gilt, dass eine solche Maßnahme nicht in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ergriffen wird“. Damit wird die Bereitschaft zum Bruch von Völkerrecht in die Verfassung eingeschleust.

Beihilfe zur Massentötung als „Vorbereitung auf EU-Beitritt“

Eine Reihe weiterer Gesetze stehen in offenem Widerspruch zur Neutralität. Das Kriegsmaterialgesetz wurde mehrmals novelliert, um Österreich die Unterstützung von kriegsführenden Nationen zu ermöglichen. Das erste Mal bereits 1991, um den USA und ihren Verbündeten den Transport von Waffen durch und über Österreich für den Golfkrieg zu ermöglichen. Entgegen der bisherigen Rechtspraxis, die keinerlei Unterstützung kriegsführender Parteien erlaubte, sollte nun ein UN-Mandat den Transport von Kriegsgerät nach, durch und aus Österreich legitimieren. Der damalige Europa-Staatssekretär Jankowitsch erläuterte offen die Beweggründe für die Gesetzesänderung: „Wir müssen uns auf die Pflichten eines EG-Mitglieds vorbereiten“.(2) Unter anderem wurden auch sog. „Bergepanzer“ durch Österreich transportiert. Am Golf wurden riesige Baggerschaufeln aufmontiert und damit tausende irakische Soldaten bei lebendigem Leib in ihren Stellungen im Wüstensand begraben. So sah die Vorbereitung auf den EU-Beitritt aus. Mit dem Beitritt ging es Schlag auf Schlag weiter. Mit der Novellierung des Kriegsmaterialgesetzes 2001 kann Kriegsgerät jetzt auch ohne UNO-Mandat ein-, aus- oder durchgeführt werden, z. B. für EU-„Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung“ oder bei nicht näher spezifizierten „Friedensoperationen“ nicht näher spezifizierter „internationaler Organisationen“. Fazit: alles ist möglich, nix is fix. Exat dieselben Gummiparagrafen finden sich für das Entsenden von österreichischen Truppen ins Ausland (Entsendegesetz 1996) und den Aufenthalt fremder Truppen in Österreich (Truppenaufenthaltsgesetz 2001). NATO-Truppenstatut (1998) und EU-Truppenstatut (2004) begründen den Aufenthalt ausländischer Truppen in Österreich und entziehen diese der österreichischen Gerichtsbarkeit. Der im Frühjahr 2004 beschlossene Finanzierungsmechanismus der EU für Interventionskriege („Athena“) verpflichtet alle EU-Staaten an gewissen Gemeinkosten mitzuzahlen, unabhängig davon, ob sie an der konkreten Mission teilnehmen oder nicht. Folgerichtig wurde auch der § 320 Strafgesetzbuch („Neutralitätsgefährdung“), der immerhin Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vorsieht, schrittweise soweit verstümmelt, dass auch der frechste ministerielle Neutralitätsbrecher keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr befürchten muss.

Handstreich gegen den Staatsvertrag

Die rechtsstaatliche Verwahrlosung richtet sich nicht nur gegen das Neutralitätsgesetz sondern auch gegen den Staatsvertrag. Am 6. November 1990 erklärte die SP-VP-Regierung einseitig sieben Artikel des Staatsvertrages für „obsolet“; darunter das Verbot des Dienstes von Nazis im Bundesheer, der Aufrüstung Österreichs mit Angriffswaffen, der militärischen Kooperation mit Deutschland, des Ankaufs von deutschem Kriegsgerät und des Verkaufs ehemals deutschen Eigentums (d. h. der verstaatlichen Industrie) an deutsche Konzerne. Auch damit wurde/wird Völker- und Verfassungsrecht mit Füßen getreten. Ersteres weil eine völkerrechtlich gültige Änderung der militärischen Beschränkungen des Staatsvertrags nur durch ein Abkommen zwischen dem UN-Sicherheitsrat und Österreich erfolgen kann (Artikel 17, StV). Letzteres da zwei der für obsolet erklärten Artikel (Artikel 12 und 15, Z 2) in Verfassungsrang stehen. D. h. eine Rechtsnorm, die nur per Zwei-Drittel-Mehrheit bzw. Volksabstimmung geändert werden könnte, wurde von der Regierung per Federstrich für unwirksam erklärt. Ein Handstreich mit beachtlichen Konsequenzen. Denn der ab den 90er Jahren folgende Ankauf von deutschem Kriegsgerät (Leopard-Panzer, Eurofighter), die Unterstellung österreichischer Soldaten unter deutsches Kommando bei diversen Militäreinsätzen (Kosovo, Afghanistan), die jetzt beschlossene Aufstellung einer deutsch-österreichischen Schlachtgruppe, der Verkauf der VA-Tech an Siemens verstoßen klar gegen jene Artikel des Staatsvertrages, die die Regierung 1990 für obsolet erklärte.

Vom Artikel 23f zu den Schlachtgruppen

Die 68er-Losung „Legal, illegal, scheißegal“ hat in den 90er Jahren die Regierungsbänke erreicht, um die Pfeiler der friedensstiftenden Nachkriegsordnung - Neutralität und Staatsvertrag - zu entsorgen, ohne sich einer öffentlichen Debatte stellen zu müssen. Der Umgang mit dem Artikel 23f enthüllt den Verfall rechtsstaatlicher und demokratiepolitischer Kultur besonders deutlich. Nach der Beschlussfassung im Jahr 1998 wurde der Artikels 23f jahrelang von Medien und Parlamentsparteien totgeschwiegen. Gruppen wie die Friedenswerkstatt waren die einzigen, die über dieses Kuckuckei berichteten, das im Juni 1998 in die Verfassung hineingemogelt wurde. Die Mauer des Schweigens wurde erst dann durchlässig, als es ab 2001 darum ging, Soldaten für die EU-Armee abzukommandieren. Jetzt ließ man das Ei schlüpfen. Diejenigen, die gegen die Teilnahme an der EU-Armee neutralitätspolitische Bedenken vorbrachten, wurden hämisch belehrt, dass man im Jahr 1998 ohnehin bereits die entsprechenden Verfassungsänderungen vorgenommen habe. Dasselbe Schauspiel wiederholt sich nun, in bezug auf die Beteiligung an den EU-Schlachtgruppen. VP-Sicherheitssprecher Murauer: „Die Teilnahme (an den Schlachtgruppen, Anm. d. Red.) ist durch den Artikel 23f B-VG verfassungsrechtlich gedeckt“.(3)

Friedensvolksbegehren gegen „Anarchie von oben“

Der luxemburgische Ministerpräsident Juncker hat einmal ausgeplaudert, wie auf EU-Ebene diese Herrschaftsmethode funktioniert: „Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt“.(4) Nach dieser Methode wird die Neutralität zu einer leeren Hülle degradiert. Zynisch bringt das der Botschafter eines Schlachtgruppen-Partnerstaates Österreichs auf den Punkt: „Solange ihr mit uns in den Krieg zieht, ist uns euer Status egal“.(5) Die Machteliten geraten zunehmend außer Rand und Band. An die Stelle von Rechtsstaatlichkeit tritt immer unverblümter das Recht des Stärkeren. Mit dem Friedensvolksbegehren haben wir die Chance, sie in die Schranken zu weisen und dieser militaristischen „Anarchie von oben“ friedensstiftende Rechtsstaatlichkeit von unten entgegenzusetzen.

Gerald Oberansmayr

Anmerkungen:
(1) Salzburger Nachrichten, 29.5.1998
(2) Der Standard, 18.9.1990
(3) APA OTS, 22.11.2004
(4) Jean Claude Juncker, Luxemburgs Ministerpräsident, über die Politik in der EU, Der Spiegel, April 2004
(5) Die Presse, 18.11.2004

aus: guernica 6/2004